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Voraussetzungen der Auferlegung der Verfahrenskosten wegen prozessualen Verschuldens (E. 3.2). Ein labormässig im Urin nachgewiesener Cannabiskonsum kann auch dann als normwidriges Verhalten qualifiziert werden, das ein prozessuales Verschulden begründet, wenn der für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit festgelegte Grenzwert nicht erreicht wird (E. 4.2.2).